Formen der Kindertagespflege

Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson

Bei dieser Betreuungsform betreut die Kindertagespflegeperson die Tageskinder in ihrem eigenen Haushalt. Zur Tätigkeitsausübung benötigt sie eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII. Es können, je nach Pflegeerlaubnis, bis zu fünf Tageskinder gleichzeitig betreut werden.

In der Kindertagespflege lernt das Tageskind eine weitere Familie mit ihren Regeln und Ritualen kennen und erhält durch die “Geschwister auf Zeit“ neue Spielkameraden und Anregungen. Die Tagesmutter, bzw. der Tagesvater, ist selbstständig tätig.

Genauere Absprachen über das Betreuungsverhältnis, wie z. B. Betreuungszeiten, Urlaubs- und Krankheitsregelungen usw., werden im privatrechtlichem gemeinsamen Betreuungsvertrag geregelt.

Kindertagespflege im Haushalt der Eltern

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist hier die „Kinderfrau“ oder „Kinderbetreuer*in“gemeint.
Die Betreuung eines oder mehrerer Kinder findet hierbei im Haushalt der Eltern statt. So bleibt das Kind in seiner gewohnten Umgebung.
In der Regel ist die Kindertagespflegeperson bei den Eltern angestellt. Die Eltern sind die Arbeitgeber und schaffen einen Arbeitsplatz in ihrem privaten Haushalt und stellen den/der Kinderbetreuer*in als Arbeitnehmer*in bei sich an. In jedem Fall sollte ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, in dem die Aufgaben, die Arbeitszeiten, der Urlaub und die Bezahlung geregelt werden. Eine einkommensabhängige Bezuschussung der Eltern durch den jeweiligen öffentlichen Träger (Stadt/Landkreis) ist ggf. möglich, wenn der/die Kinderbetreuer*in eine Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson absolviert hat.

Bei einem Einkommen von 520,01 € bis 2000,- € kann ein Midijob interessant sein, da die Kindertagespflegeperson die kompletten Leistungen aus den Sozialversicherungen in Anspruch nehmen kann.

Wenden Sie sich ggf. in diesem Fall auch an die:
Minijobzentrale
45115 Essen
Telefon: 01801/200504
www.minijob-zentrale.de

Kindertagespflege in einer Großtagespflege (GTP) und/oder in extern angemieteten Räumlichkeiten

In einer Großtagespflegestelle schließen sich zwei bis drei Tagespflegepersonen zusammen. Ein Zusammenschluss von mehreren Kindertagespflegepersonen kann in privat genutzten Räumen statt finden, wird aber zumeist in extra angemieteten Räumen, in Betrieben etc. angeboten. Hier werden bis zu 8 Kinder von zwei qualifizierten Kindertagespflegepersonen betreut.

Wenn eine Kindertagespflegeperson staatlich anerkannte ErzieherIn ist, dürfen bis zu 10 Kinder gleichzeitig betreut werden, d. h. jede Kindertagespflegeperson darf jeweils bis zu 5 Kindern gleichzeitig betreuen.

Es dürfen bis zu 15 Betreuungsverträge abgeschlossen werden, damit Plätze geteilt werden können.

Bei einer dritten Kindertagespflegeperson als Vertretungskraft hat der kommunale Träger für ein Konzept und für die Vertretung zu sorgen. Auch die 3. Kraft muss eine Eignung und Qualifizierung als Kindertagespflegeperson nachweisen. Sie sollte in regelmäßigen Abständen am Gruppengeschehen teilnehmen, um die Vertretung übernehmen zu können.

Je nach Pflegeerlaubnis kann die Vertretungskraft maximal fünf Tageskinder in Vertretung betreuen.
Aus diesem Grund können sich die Kindertagespflegepersonen nicht automatisch gegenseitig vertreten.

Alle Betreuungspersonen arbeiten nach einem gemeinsam entwickelten Konzept.

In einer Großtagespflegestelle sind die Kindertagespflegepersonen in der Regel selbständig Tätige.
Das bedeutet:

  • Sie schließen mit den Eltern für jedes Kind einen Betreuungsvertrag ab. Anders als in der Krippe wird jedes Kind vertraglich einer Betreuungskraft zugeordnet.
  • Sie beziehen das Betreuungsgeld direkt vom Jugendamt.
  • Sie müssen für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen (siehe Versicherungen)
  • Sie schließen einen Mietvertrag mit dem Hauseigentümer/Träger etc. ab.

Voraussetzungen für eine Großtagespflegestelle

Voraussetzung
Als Kindertagespflegeperson benötigen Sie eine Pflegeerlaubnis von Ihrem zuständigen Jugendamt, die Ihre persönliche Eignung bescheinigt und die Räumlichkeiten für die Großtagespflegestelle für geeignet erklärt.
Siehe unter Menüpunkt Pflegeerlaubnis.

Fachliche Eignung
Die enge Zusammenarbeit miteinander und die erhöhte Anzahl an Kindern und damit auch an Eltern stellt besondere Ansprüche an einige Ihrer Fähigkeiten, z. B.

  • in der Kommunikation und Kooperationsbereitschaft
  • im Umgang mit Konflikten
  • Organisation und Tagesstrukturierung
  • Belastbarkeit
  • in der Förderung von Kindern in der Gruppe

Eine vorherige Erfahrung in der Arbeit mit Kindern ist sinnvoll.

Räumliche Voraussetzungen

Für eine Großtagespflegestelle benötigen Sie helle, freundliche Räumlichkeiten im Erdgeschoss oder der ersten Etage. Sie müssen kindgerecht und kindersicher ausgestattet sein und der Altersgruppe der Kinder entsprechen. Es müssen mindestens zwei Räume zur Verfügung stehen. Ein Raum soll als Ruheraum und Rückzugsort zur Verfügung stehen. Die Spielfläche soll mindestens 3 m2 pro Kind betragen (Empfehlung der AGJÄ Niedersachsen).

Sprechen Sie vorher mit dem Vermieter und ggf. anderen Mietern über Ihr Vorhaben, eine Großtagespflege einzurichten

Sicherheit im Haushalt
Ausführliche Informationen, wie Sie ihren Kindertagespflegehaushalt kindersicher gestalten können, finden unter der Seite „Das sichere Haus“ als pdf zum Herunterladen.

Küche und Essbereich
Um Speisen und Getränke wärmen zu können, ist eine „Funktionsküche“ ausreichend. Es muss eine Kühlmöglichkeit geben, um Speisen und Getränke frisch und kühl zu halten (Kühlschrank).
Die Sitzgelegenheiten sollten der Größe der Kinder angepasst sein. Wenn an einem normalen Esstisch gegessen wird, benutzen Sie Hochstühle.
Es muß ein separates Waschbecken zum Händewaschen zur Verfügung stehen, Flüssigseife und Einmalhandtücher.

Lebensmittelhygiene und Gesundheitsschutz
Großtagespflegestellen müssen bestimmten gesundheitlichen Anforderungen genügen. Wenn Sie z. B. an einer Infektionskrankheit erkrankt sind (Masern, Keuchhusten, Windpocken etc.), dürfen Sie Ihre Tätigkeit nicht ausüben. Genauere Informationen finden Sie auf dieser Homepage unter Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Thema Infektionsschutz.

Um besonderen Hygienestandards in der Kindertagespflege einzuhalten, beachten Sie bitte
„Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelvergiftungen“.

Sanitäre Anlagen
Es muss eine Toilette vorhanden sein und die Möglichkeit, sich mit warmen Wasser zu waschen und die Zähne zu putzen.

Je nach Altersgruppe der Kinder müssen eine Fußbank für das Waschbecken sowie ein Toilettenaufsatz bzw. ein Töpfchen zur Verfügung stehen.

Für die Betreuung von Kleinkindern muss eine sichere Wickelmöglichkeit/ein Wickeltisch bereit stehen.

Telefonische Erreichbarkeit
Gewährleisten Sie Ihre telefonische Erreichbarkeit. Ein Handy ist ausreichend.

Unfallverhütung
Ein Feuerlöscher pro Etage bzw. Kindertagespflegestelle und ein Rauchmelder sind notwendig.

Außenanlagen
Damit Sie sich mit den Kindern auch im Grünen aufhalten können, muss ein Garten, eine Grünanlage oder ein Spielplatz mit den Kinder zu Fuß erreichbar sein.

(Quelle: www.hannover.betreuungsboerse.net/index.php?&m=25&hid=646)

Baurechtliche Aspekte

Bevor Sie Räumlichkeiten anmieten, klären Sie mit Ihrem zuständigen Jugendamt und Bauamt, ob ein Nutzungsänderungsantrag gestellt werden muss.

Sprechen Sie auch mit Ihrem Vermieter im Vorfeld über Ihr Vorhaben!

Formelles Baurecht
Wird Wohnraum zur Kinderbetreuung genutzt und die Nutzung dieser Räume dient überwiegend (oder gar ausschließlich) der Großtagespflege, so bedarf es nach § 68 NBauO einer Genehmigung dieser Umwandlung von Wohnraum. Werden Wohnräume zur Kinderbetreuung genutzt, bleibt dabei jedoch die überwiegende Nutzung der Räume als Wohnung erhalten, so bedarf es keiner Genehmigung.

Werden ehemalige Kita-Räume für die Betreuung genutzt, so bedarf es keinerlei Genehmigung durch das Bauamt mehr.

Materielles Baurecht
Großtagespflege wird nicht als Tagesstätte i.S.v. §48 Abs. 1 Nr.7 NBauO angesehen.

Aber: Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 51 Abs.2 NBauO an soziale Einrichtungen als bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen und auch Erleichterungen stellen, z. B.: eine Brandschutztür, notwendige Kfz- Einstellplätze, Rettungswege etc.

Die Anforderung an Aufenthaltsräume (lichte Höhe: 2,40m müssen eingehalten werden. (§ 43 NBauO)

Städtebaurechtliche Anforderungen

  • Großtagespflege ist eine Anlage für soziale Zwecke
  • zulässig in allgemeinen und besonderen Wohngebieten
  • in Dorf-, Misch- und Kerngebieten (§§ 2-9 Bau NVO)
  • ausnahmsweise zulässig in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten sowie in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 10,11 BauNVO und 35 BauGB) Z. B.: Wochenendhausgebiete, Kurbereiche, Messegelände…