Rentenversicherung

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausgeübt wird.

Dies ist Fall, wenn die Kindertagespflegeperson mehr als 538,- € steuerrechtlichen Gewinn erzielt. Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1. Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SGB VI gilt dieses als Bemessungsgrundlage für die Deutsche Rentenversicherung bzw. den entsprechenden Versicherungsbeitrag.

Durch den Jugendhilfeträger der Hansestadt bzw. des Landkreises Lüneburg werden Ihnen als Kindertagespflegeperson 50% Ihrer nachgewiesenen Aufwendungen einer angemessenen Alterssicherung erstattet. Als Höchstbetrag der Aufwendungen werden die Mindestbeträge der gesetzlichen Rentenbeiträge angesehen. Die Altersvorsorgeaufwendungen sind nachzuweisen (vgl. Satzung Hansestadt Lüneburg oder Landkreis Lüneburg § 9 Abs. (6)).

Empfehlung

Bei der Deutschen Rentenversicherung sollte vor Tätigkeitsbeginn die einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt werden. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 18,6 Prozent, Mindestbeitrag 100,07 €. (Stand 01/2024)
Weitere Infos unter Telefon: 030-865-0

Weitere Informationen zum Thema Rentenversicherung gibt es im Online-Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik.

Auszug aus dem Handbuch Kindertagespflege (www.handbuch-kindertagespflege.de):

3.7.1 Alterssicherung / Rentenversicherung

Auch selbständig tätige Kindertagespflegepersonen, die das Entgelt vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt, Kommune) oder direkt von den Eltern auf privater Basis erhalten, sind versicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitseinkommen (Gewinn) mehr als 538,00 € im Monat beträgt und sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Kindertagespflege beschäftigen. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung.

Kindertagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden, soweit sie der Versicherungspflicht unterliegen. Für die Festlegung des Rentenversicherungsbeitrages gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Einkommensabhängiger Beitrag
  • Einkommensunabhängiger Beitrag – sogenannter Regelbeitrag
  • Einkommensunabhängiger hälftiger Beitrag – hälftiger Regelbeitrag Auskünfte hierzu erhalten Sie über die Deutsche Rentenversicherung.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich.

Wird das Betreuungsentgelt vom öffentlichen Jugendhilfeträger / Jugendamt gezahlt, wird die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung erstattet. Die Erstattungsbeträge sind steuerfrei.

Liegt das Einkommen unter 538,00 €, kann auch eine private Alterssicherung abgeschlossen werden. Auch in diesem Fall wird die Hälfte der Beiträge bei öffentlicher Förderung vom Jugendamt / Jugendhilfeträger erstattet, soweit sie angemessen sind.

Für abhängig beschäftigte Kindertagespflegepersonen, die z. B. bei den Eltern angestellt sind, besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer – also Eltern und Kindertagespflegeperson – zahlen i. d. R. jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. Die Höhe des gesamten Beitragssatzes beträgt für das Jahr 2024 weiterhin 18,6 Prozent.

2.2 Kindertagespflege als haushaltsnaher Minijob

Das Gesetz zu Minijobs zielt darauf ab, alle Tätigkeiten im Haushaltsbereich mit möglichst wenig Bürokratie zu belasten und finanziell zu erleichtern. Das gilt auch für die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern. Falls Sie mit der Kindertagespflege einen „Minijob“ schaffen, begründen Sie ein Beschäftigungsverhältnis. Die Eltern werden somit zum Arbeitgeber.

Auch für die Betreuung von Kindern im Rahmen eines Minijobs gilt der Mindestlohn.

Bei einem Verdienst bis zu 538,00 € Euro monatlich muss die Tagesmutter/der Tagesvater keine Steuern und nur eingeschränkt Sozialabgaben leisten. Die Eltern zahlen als Arbeitgeber Pauschalabgaben von 12 Prozent des Verdienstes (5 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, 5 % zur gesetzlichen Krankenversicherung, 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,84 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer.).

Für Minijobs, die ab 2013 eingegangen werden, besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Tagespflegepersonen, die im Privathaushalt angestellt sind, müssen dann einen Beitrag in Höhe von derzeit 13,6 Prozent tragen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag (gerichtet an den Arbeitgeber) zu stellen. In diesem Fall entfällt der eigene Beitrag; es bleibt bei dem Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 5 Prozent.

Die Tagesmutter/der Tagesvater muss bei der Minijob-Zentrale (Bundesknappschaft Bahn-See) angemeldet werden. Die Anmeldung der Minijobs im Privathaushalt erfolgt in einem vereinfachten Verfahren per sog. Haushaltsscheck.

Kindertagespflege in Festanstellung

Wenn die Kindertagespflege über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hinausgeht, können Eltern die Tagesmutter/den Tagesvater auch als sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigen. Sie müssen dann die üblichen Wege eines Arbeitgebers beschreiten und die üblichen Pflichten entsprechend übernehmen. Das heißt, die Kindertagespflegeperson muss bei den Sozialversicherungen und beim Finanzamt sowie bei der Berufsgenossenschaft (BGW) angemeldet und entsprechende Beiträge abgeführt werden. Auch sollte eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub.

Die Höhe des Stundenlohns sollte der Leistung entsprechend angemessen sein. In jedem Fall gilt auch für Tagespflegepersonen das Mindestlohngesetz.